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Vorlageentscheidung

 

Welche nationalen Gerichte können dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen?

Es ist das nationale Gericht, das die Entscheidung trifft, dem Europäischen Gerichtshof eine Frage im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. Das nationale Gericht kann entscheiden, in welchem Verfahrensstadium ein Vorabentscheidungsersuchen angebracht ist, nachdem deutlich geworden ist, dass ein Problem hinsichtlich der Auslegung des EU-Rechts aufgetreten ist und der Sachzusammenhang des Verfahrens bestimmt wurde. Nach Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof ist das nationale Verfahren auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof zu einer Entscheidung gelangt ist.

Wenn die Auslegungsfrage:

  • bereits durch den Gerichtshof entschieden wurde, oder
  • nicht entschieden werden muss, damit das nationale Gericht eine Entscheidung erlassen kann, oder
  • keiner Auslegung bedarf, besteht keine Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens.

Auch wenn es zu einer Auslegungsfrage keine Präzedenzfrage gibt, muss nicht um Vorabentscheidung ersucht werden, wenn...

  • „...die richtige Anwendung des [EU]-Rechts derart offenkundig [ist], dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt. Das innerstaatliche Gericht darf jedoch nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde.“ Rechtssache 283/81 CILFIT [1982] Slg. 3481, Randnr. 16.
  • Dies bedeutet, dass ein hohes Maß an Sicherheit hinsichtlich der Auslegung des EU-Rechts erforderlich ist. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, muss die Auslegung des Gerichts evident und über jeden Zweifel erhaben sein. Anderenfalls ist möglicherweise die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage beim Europäischen Gerichtshof erforderlich.